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Saturday, May 16, 2015

Canola with gene editing by the CIBUS RTDS (TM) system is not a GMO according to a German Agency.


AZ: 42050
Stellungnahme der ZKBS zu mittels RTDS (Rapid Trait Development System) hergestellten herbizidresistenten Rapslinien der Firma Cibus.

Rough translation: Opinion of ZKBS on using RTDS (Rapid Trait Development System) produced herbicide-resistant canola lines as proposed by the company CIBUS.
Occasion
The company Cibus Europe (Chapel, Netherlands) intends to perform field trials with (Brassica napus L) herbicide-resistant oilseed rape plants developed with the RTDS TM technique. The guidelines focus is performance testing and seed production for further investigations. Cibus company, asked the Federal Office of Consumer Protection and Food Safety (BVL) for an opinion, in which found that the means RTDSTM developed canola lines are not to be classified as GMOs within the meaning of the Genetic Engineering Act and the planned field trials therefore can be performed without the permit application required for GMOs .
(Reader comments providing  better English translation are welcome)
Anlass
Die Firma Cibus Europe (Kapelle, Niederlande) beabsichtigt, Feldversuche mit
herbizidresistenten Rapspflanzen (Brassica napus L) durchzuführen, die mittels der
sogenannten RTDSTM-Technik entwickelt wurden. Im Vordergrund stehen dabei
Leistungsprüfungen und die Saatgutproduktion für weitere Untersuchungen.
Firma Cibus hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) um
eine Stellungnahme gebeten, in welcher festgestellt werden soll, dass die mittels RTDSTM
entwickelten Rapslinien nicht als GVO im Sinne des GenTG einzustufen sind und die
geplanten Feldversuche daher ohne den für GVO erforderlichen Genehmigungsantrag
durchgeführt werden können.

RTDSTM gehört zu den Neuen Techniken in der Pflanzenzüchtung, über deren regulatorischen
Status in der EU noch nicht abschließend entschieden wurde. Im Juni 2012 hat die ZKBS eine
Stellungnahme verfasst um zu klären, ob die aus den Neuen Techniken der Pflanzenzüchtung
resultierenden Organismen im Sinne der bestehenden Rechtsvorschriften gentechnisch
verändert sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BVL die ZKBS um eine Bewertung der
RTDSTM-Technologie sowie eine Stellungnahme, ob die damit hergestellten Rapslinien
gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG sind.

Die Firma Cibus hat auch bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs,
Schwedens und Finnlands diesbezüglich Stellungnahmen eingeholt und diese vorgelegt.
Übereinstimmend stufen die o.g. Behörden die mittels RTDSTM-Technologie entwickelten
Rapslinien nicht als GVO ein.

Beschreibung der RTDSTM-Technologie
Die RTDSTM-Technologie erlaubt es, zielgerichtete Mutationen im Pflanzengenom

herbeizuführen. Dabei kommt es zum Austausch einzelner Nukleotide in den Zielgenen, ohne
dass die Fremd-DNA in das Pflanzengenom integriert wird. Bei der Anwendung der RTDSTM-
Technologie werden zelleigene DNA-Reparaturmechanismen ausgenutzt. Das
Schlüsselelement dieser Technologie ist ein chemisch synthetisiertes Oligonukleotid, das
sogenannte Gene Repair Oligonucleotide (GRON). Die Sequenz dieses Nukleotids ist, mit
Ausnahme von einem oder zwei Nukleotiden, komplementär zur der Zielsequenz im Genom
und führt zur ortsspezifischen Hybridisierung des GRONs mit der Ziel-DNA in der Zelle. Die im
GRON eingebauten, von der Zielsequenz abweichenden Nukleotide führen dabei zu einer

DNA-Fehlpaarung. Wird diese Fehlpaarung erkannt, so kommt es nach allgemeiner
Vorstellung zur Veränderung der Ziel-DNA, indem die fehlgepaarten Basen im Zielgen
ausgetauscht werden, wobei GRON als Template dient. Nach dem erfolgten Austausch wird
GRON abgebaut. Die Effektivität der Mutagenese hängt von der Struktur und Beschaffenheit
von GRON ab. GRON ist ein einzelsträngiges DNA-Molekül mit der Länge von ca. 40
Nukleotiden. Das 5 ́- und 3 ́-Ende ist mit dem fluorogenen Molekül CY3 bzw. mit einem Iso-
Deoxycytosin (idC) markiert/geschützt. Diese chemischen Modifikationen stabilisieren das
GRON-Molekül in der Zelle, in dem dessen Abbau durch Exonukleasen verzögert wird.
Dadurch wird es ermöglicht, dass die Hybridisierung und der Basentausch in der Zielsequenz
mit höherer Effektivität erfolgen (1; 2). Gleichzeitig verhindern diese Modifikationen vermutlich
die Interaktion von GRON mit den für die Rekombination notwendigen DNA-bindenden
Proteinen und Enzymen und damit die Integration von GRON in das Pflanzengenom. Trotz
seiner relativen Stabilität in der Zelle besitzt GRON nur eine kurze Halbwertszeit von ca. 30
min. Die hohe Spezifität des GRONs liegt in seiner Basensequenz begründet, welche sich
nach der Zielsequenz des Zielgens richtet. Nach Angaben des Antragstellers führt bereits eine
zusätzliche Fehlpaarung zur Herabsetzung der Mutationseffizienz im Zielgen. Die hohe
Spezifität von RTDS wurde in einer Studie mit Tabakpflanzen demonstriert (3).

Beschreibung der zu testenden Rapslinien
Bei den zu testenden Rapslinien handelt es sich um imidazolinon- und
sulfonylharnstoffresistenten Raps. Die Herbizidresistenz basiert auf einer Mutation im
Acetolactatsynthase-Gen. Acetolactatsynthase (ALS) ist ein Schlüsselenzym in der Synthese
der verzweigten Aminosäuren. Das für ALS kodierende Gen (AHAS) ist sowohl im A-Genom
(AHASIIA, AHASIIIA, AHASIVA) als auch im C-Genom (AHASIC, AHASVIC) des Rapses
lokalisiert, wobei nur AHASIIIA und AHASIC konstitutiv exprimiert und für die katalytische
Aktivität des Enzyms essentiell sind (4). Die katalytische Untereinheit der ALS bildet ein Dimer,
welches als Homodimer (Produkt von AHASIC, C+C oder von AHASIIIA, A+A) oder als
Heterodimer (Produkt von AHASIC und AHASIIIA, C+A) vorliegen kann (5). Die Inhibierung
von ALS durch Imidazolinone und/oder Sulfonylharnstoffe führt zum Absterben der Pflanze,
da die Wirkstoffe die Bindungsstelle im katalytischen Zentrum des Enzyms blockieren und
damit die Synthese der verzweigten Aminosäuren verhindern. Mutationen in den katalytischen
Untereinheiten des Gens können jedoch Toleranz gegenüber diesen Wirkstoffen bewirken. So
führt der Austausch von Serin zum Asparagin an der Position 653 (PM1-Mutation) zur
Resistenz gegenüber Imidazolinon, der Austausch von Trypthophan zum Leucin an der
Position 574 (PM2) führt zur Resistenz gegenüber Imidazolinon und Sulfonylharnstoffen. In
der Vergangenheit wurden bereits imidazolinonresistente Rapslinien entwickelt, in welchen die
Mutationen PM1 im Gen AHASIC bzw. PM2 im Gen AHASIIIA z.B. durch chemische
Mutagenese eingeführt wurden (4). Die Firma Cibus hat nun Raps entwickelt, in welchem die
Toleranz gegenüber Imidazolinon und Sulfonylharnstoffen auf der PM2-Mutation sowohl im
Gen AHASIC als auch im Gen AHASIIIA beruht. Diese Mutation wurde mittels RTDS-
Technologie in die AHAS-Gene eingeführt. Die vollständige Sequenzierung der Gene AHASIC
und AHASIIIA und der Vergleich der Sequenzen mit den Sequenzen des Wildtyp-Rapses
zeigten, dass die Mutation ortspezifisch erfolgte und keine Veränderungen in der
Promotorregion oder in anderen Genabschnitten verursachte, die die endogene
Genexpression beeinflussen könnten.

In Feldversuchen verwendet werden sollen Nachkommen aus Kreuzungen, in welchen ein
oder mehrere Kreuzungspartner PM1 und/oder PM2-Mutationen enthalten, die mit der
GRON-Technik erzeugt worden waren.

Bewertung
RTDSTM stellt eine Technologie dar, bei der keine integrativen Vektorensysteme genutzt bzw.
neue Kombinationen des genetischen Materials in das Pflanzengenom integriert werden oder
in der Zelle verbleiben. RTDSTM führt zu ortspezifischen Punktmutationen im Pflanzengenom,
wobei endogene Reparatur- und Regulationsmechanismen genutzt werden. Das bei RTDSTM
eingesetzte Nukleotid GRON ist keine rekombinante Nukleinsäure; seine Eigenschaften wie
Struktur, chemischer Aufbau und kurze Halbwertszeit verhindern dessen Integration in das
Pflanzengenom. Das GenTG und die RL 2001/18/EG und RL 2009/41/EG definieren
rekombinante Nukleinsäure als neukombiniertes genetisches Material. In ihrer Stellungnahme
vom Juni 2012 vertritt ZKBS die Meinung, dass ein Segment mindestens 20 Nukleotidpaare
(NP) umfassen muss, um zu einer rekombinanten Nukleinsäure zu führen. Eine absichtliche
Änderung von weniger als 20 NP kann von dem zufälligen Vorkommen dieser Sequenz nicht
hinreichend sicher unterschieden werden. Bestimmte Sequenzen von weniger als 20 NP
können zwar nachgewiesen werden, eignen sich jedoch nicht zur Bestimmung ihrer Herkunft.
Sie sind nicht von den durch konventionelle Mutagenese oder durch zufällige natürliche
Mutation entstandenen genetischen Veränderungen zu unterscheiden. Bei der RTDSTM-
Technik werden Mutationen in das Pflanzengenom eingeführt, die über 1 oder 2 NP nicht
hinausgehen und damit von der spontanen Mutation nicht zu unterscheiden sind. Die durch
Mutagenese-Verfahren induzierten Mutationen gelten gemäß § 3 Nr. 3b. Satz 2 Buchst. a
GenTG (Mutagenese) nicht als gentechnische Veränderungen.

Die RTDSTM-Mutagenese ist als eine Oligonukleotid-gesteuerte Mutagenese (OgM)
einzuordnen. In ihrer Stellungnahme vom Juni 2012 bewertete ZKBS die durch die OgM
entstandenen Organismen mit folgenden Begründungen als Organismen, die nicht
gentechnisch verändert sind:
- Die Oligonukleotide, die in die Zellen eingebracht werden, sind keine neuen
Kombinationen genetischen Materials, denn ihre Sequenz richtet sich nach der
Zielsequenz (Watson-Crick-Basenpaarung oder Hoogsteen-Basenpaarung), ggf. mit
einer Abweichung von einem oder wenigen Nukleotiden.

Bei den eingebrachten Oligonukleotiden handelt es sich nicht um rekombinante
Nukleinsäuren gemäß § 3 Nr. 3a. Buchst. a GenTG. Die gleiche Bewertung ergibt sich
gemäß Anhang I A Teil 1 Nr. 1 RL 2001/18/EG bzw. Anhang I Teil A Nr. 1 RL
2009/41/EG.
- Die Oligonukleotide, einschließlich der chemisch veränderten Nukleinsäuren und
Derivate, sind gemäß § 3 Nr. 3a. Buchst. b GenTG kein genetisches Material oder
Erbgut. Die gleiche Bewertung ergibt sich gemäß Anhang I A Teil 1 Nr. 2 RL
2001/18/EG bzw. Anhang I Teil A Nr. 2 RL 2009/41/EG.
- Die Oligonukleotide wirken wie Mutagene und rufen Mutationen von einem oder
wenigen Nukleotidpaaren hervor, wie sie gleichermaßen auch spontan oder nach
Anwendung von Mutagenen auftreten können und sind damit nicht von spontanen
Mutationen oder von Mutationen, die durch Mutagenese hervorgerufen werden,
unterscheidbar. Durch Mutagene erzeugte genetische Varianten sind gemäß § 3 Nr.
3b. Satz 2 Buchst. a GenTG (Mutagenese) keine GVO. Die gleiche Bewertung ergibt
sich gemäß Anhang I B Nr. 1 RL 2001/18/EG bzw. Anhang II Teil A Nr. 1 RL
2009/41/EG.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlage und der vorgelegten Daten kommt die
ZKBS daher zum Schluss, dass die durch die RTDSTM-Technologie entwickelten Rapslinien
nicht als GVO zu bewerten sind.
Berlin, den 3. Februar 2015
Prof. Dr. Pfister

Vorsitzender der ZKBS

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